
GRASBERGER-MÜLLER
LOHN & BÜRO GmbH // Pilsting
Wissenswertes von uns für Sie als Arbeitgeber.
Ratgeber
Minijobber mit mehreren Beschäftigungen – was Arbeitgeber wissen müssen
Ein Minijobber arbeitet noch bei einem anderen Arbeitgeber? Dann sollten Sie genauer hinschauen. Denn weitere Beschäftigungen können Auswirkungen darauf haben, ob Ihr Mitarbeiter tatsächlich als Minijobber abgerechnet werden darf.
Mehrere Minijobs ohne Hauptbeschäftigung
Hat ein Arbeitnehmer keine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung, darf er mehrere Minijobs gleichzeitig ausüben.
Die Verdienste werden allerdings zusammengerechnet. 2026 dürfen sie insgesamt durchschnittlich 603 Euro monatlich nicht überschreiten.
Beispiel:
300 € bei Arbeitgeber A + 250 € bei Arbeitgeber B = 550 €.
Die Minijob-Grenze wird eingehalten.
Hauptjob und Minijob
Neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung darf grundsätzlich ein Minijob ausgeübt werden.
Kommt ein weiterer Minijob hinzu, wird dieser grundsätzlich mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und sozialversicherungspflichtig. Der zeitlich zuerst aufgenommene Minijob bleibt bestehen.
Deshalb sind weitere Beschäftigungen für die Lohnabrechnung wichtig
Arbeitgeber müssen ihre Minijobber bei Beschäftigungsbeginn nach weiteren Beschäftigungen fragen. Die Angaben sollten schriftlich, beispielsweise über den Personalfragebogen, dokumentiert und zu den Entgeltunterlagen genommen werden.
Wichtig ist außerdem, dass Mitarbeiter verpflichtet werden, neu aufgenommene Beschäftigungen oder Änderungen unverzüglich mitzuteilen.
Denn aus einem ursprünglich korrekt angemeldeten Minijob kann sich durch eine weitere Beschäftigung eine andere sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ergeben.
Unser Praxistipp
Fragen Sie bei jedem neuen Minijobber konsequent nach weiteren Beschäftigungen und geben Sie Änderungen zeitnah an Ihr Lohnbüro weiter. So können unnötige Korrekturen und mögliche Beitragsnachforderungen vermieden werden.
Quellen:
Minijob-Zentrale: „Mehrere Jobs“ und „Mehrere Minijobs gleichzeitig“
Deutsche Rentenversicherung: Informationen zu geringfügigen Beschäftigungen
Stand: September 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle rechtliche oder steuerliche Beratung.
Krankmeldung und eAU – was Arbeitgeber wissen müssen
Seit Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) läuft die Krankmeldung in vielen Fällen digital. Trotzdem müssen Arbeitnehmer ihren Arbeitgeber weiterhin selbst über ihre Arbeitsunfähigkeit informieren.
Krankmelden müssen sich Mitarbeiter weiterhin
Die eAU ersetzt nicht die Krankmeldung beim Arbeitgeber.
Arbeitnehmer müssen ihrem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen, dass sie arbeitsunfähig sind und wie lange die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich dauern wird.
Der Arbeitgeber bzw. das Lohnbüro kann die entsprechenden AU-Daten anschließend elektronisch bei der Krankenkasse abrufen.
Was erhält der Arbeitgeber über die eAU?
Über das elektronische Verfahren werden die für den Arbeitgeber erforderlichen Angaben zur Arbeitsunfähigkeit bereitgestellt. Eine Diagnose wird dem Arbeitgeber nicht übermittelt.
Wichtig: Damit eine eAU abgerufen werden kann, benötigt das Lohnbüro die Information, ab wann der Mitarbeiter arbeitsunfähig ist. Deshalb sollte die Krankmeldung auch bei einem vollständig digitalen Verfahren zuverlässig weitergegeben werden.
Wann funktioniert die eAU nicht?
Nicht jede Krankmeldung läuft über das eAU-Verfahren. Ausnahmen bestehen beispielsweise bei privat krankenversicherten Arbeitnehmern oder wenn die Arbeitsunfähigkeit von einem Privatarzt festgestellt wurde. In diesen Fällen kann weiterhin eine Bescheinigung in Papierform erforderlich sein.
Gilt die eAU auch für Minijobber?
Ja. Auch für gesetzlich krankenversicherte Minijobber im gewerblichen Bereich gilt grundsätzlich das eAU-Verfahren.
Eine wichtige Ausnahme sind Minijobber in Privathaushalten. Für sie gilt das elektronische Abrufverfahren nicht.
Unser Praxistipp
Legen Sie im Unternehmen einen klaren Ablauf für Krankmeldungen fest:
Der Mitarbeiter meldet seine Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer beim Arbeitgeber. Die Information wird anschließend zeitnah an das Lohnbüro weitergegeben, damit die eAU abgerufen und bei der Lohnabrechnung berücksichtigt werden kann.
So vermeiden Sie Rückfragen und Verzögerungen bei der Abrechnung.
Quellen:
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS): Informationen zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsmeldung und zum Arbeitsrecht
Minijob-Zentrale: Informationen für Arbeitgeber und Minijobber
Stand: September 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle rechtliche oder steuerliche Beratung.
Urlaub bei Minijobbern – wie viele Urlaubstage stehen zu?
Auch Minijobber haben Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Ein häufiger Irrtum ist, dass Minijobber aufgrund ihrer wenigen Arbeitsstunden keinen oder nur sehr wenig Urlaub erhalten.
Entscheidend sind jedoch nicht die Arbeitsstunden, sondern die Anzahl der regelmäßigen Arbeitstage.
So wird der Urlaubsanspruch berechnet
Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt vier Wochen. Das Bundesurlaubsgesetz geht dabei von 24 Werktagen bei einer 6-Tage-Woche aus.
Die Berechnung lautet:
Arbeitstage pro Woche × 24 ÷ 6 = Urlaubstage pro Jahr
Ein Minijobber arbeitet beispielsweise regelmäßig an zwei Tagen pro Woche:
2 × 24 ÷ 6 = 8 Urlaubstage
Er hat damit einen gesetzlichen Mindestanspruch von 8 bezahlten Urlaubstagen pro Jahr.
Ob an diesen beiden Tagen jeweils zwei oder acht Stunden gearbeitet wird, spielt für die Anzahl der Urlaubstage keine Rolle.
Was gilt, wenn andere Mitarbeiter mehr Urlaub bekommen?
Gewährt ein Arbeitgeber seinen vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten beispielsweise 30 Urlaubstage bei einer 5-Tage-Woche, dürfen Minijobber nicht ohne sachlichen Grund schlechtergestellt werden.
Der Urlaubsanspruch wird dann entsprechend auf die Arbeitstage des Minijobbers umgerechnet.
Urlaub ist bezahlte Freizeit
Ein Urlaubstag muss nicht vor- oder nachgearbeitet werden. Der Arbeitgeber zahlt für die Urlaubstage das entsprechende Urlaubsentgelt weiter.
Unser Praxistipp
Halten Sie bereits im Arbeitsvertrag fest, an wie vielen Tagen pro Woche der Minijobber regelmäßig arbeitet. Das erleichtert nicht nur die Urlaubsberechnung, sondern sorgt auch bei der Lohnabrechnung für klare Verhältnisse.
Quellen:
Minijob-Zentrale: „Urlaubsanspruch im Minijob“
Minijob-Zentrale: „Arbeitsrecht für Minijobber – Gleiches Recht für alle“
Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)
Stand: September 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle rechtliche oder steuerliche Beratung.
Download-Bereich
BDA Minijob Fragebogen
Checkliste der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände - Personalfragebogen
Arbeitsvertrag Minijob
Ob Verdienst, Urlaub oder Kündigungsfrist: Ein Arbeitsvertrag regelt im Minijob alle wichtigen Arbeitsbedingungen zwischen Arbeitgebern und Minijobbern.
Stundenzettel individuell
Ein Link zu Arbeitszeiterfassung.com um einen individuellen und kostenlosen Stundenzettel zu erstellen.
FAQ
Wann muss ich euch eine Krankmeldung mitteilen?
Uns reicht es, wenn ihr uns die Krankheitszeiten zusammen mit den übrigen monatlichen Lohninformationen übermittelt. Wir rufen die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) anschließend bei der Krankenkasse ab.
Wichtig: Eure Mitarbeiter müssen sich natürlich weiterhin rechtzeitig bei euch als Arbeitgeber krankmelden. An uns als Lohnbüro müsst ihr die Information jedoch nicht sofort weitergeben.
Übernehmt ihr auch Minijobber?
Ja, selbstverständlich. Wir übernehmen die komplette Lohnabrechnung für eure Minijobber – von der Anmeldung bei der Minijob-Zentrale über die monatliche Abrechnung bis hin zur Abmeldung bei Beschäftigungsende.
Auch bei Fragen zu Verdienstgrenzen, weiteren Beschäftigungen oder Änderungen unterstützen wir euch gerne.
Könnt ihr Baulohn abrechnen?
Ja, wir übernehmen auch die laufende Baulohnabrechnung. Dazu gehören neben der monatlichen Lohn- und Gehaltsabrechnung auch die baulohnspezifischen Meldungen und Besonderheiten, beispielsweise im Zusammenhang mit den Sozialkassen.
Gerne prüfen wir vorab, welche Anforderungen für euren Betrieb gelten und welche Angaben wir für die Abrechnung benötigen.
Muss ich einen neuen Mitarbeiter vor Arbeitsbeginn anmelden?
Das kommt auf die Branche an. Die reguläre Anmeldung zur Sozialversicherung muss nicht grundsätzlich vor dem ersten Arbeitstag erfolgen.
In bestimmten Branchen besteht jedoch eine Sofortmeldepflicht. Dann muss der neue Mitarbeiter spätestens bei Aufnahme der Beschäftigung gemeldet sein – also bevor bzw. unmittelbar wenn er seine Arbeit beginnt.
Teilt uns neue Mitarbeiter deshalb am besten rechtzeitig vor dem ersten Arbeitstag mit. Wir prüfen, welche Meldungen erforderlich sind, und kümmern uns um die Anmeldung.
Was ist eine Sofortmeldung und für welche Branchen gilt sie?
Die Sofortmeldung ist eine zusätzliche Meldung zur Sozialversicherung, die spätestens bei Aufnahme der Beschäftigung abgegeben werden muss. Sie soll insbesondere Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung bekämpfen.
Die Sofortmeldepflicht gilt unter anderem im Baugewerbe, Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, Personenbeförderungsgewerbe, Speditions-, Transport- und Logistikgewerbe, Schaustellergewerbe, Gebäudereinigungsgewerbe, Wach- und Sicherheitsgewerbe sowie in der Fleischwirtschaft.
Wenn ihr euch nicht sicher seid, ob euer Betrieb sofortmeldepflichtig ist, klären wir das gerne für euch.
Können meine Mitarbeiter ihre Lohnabrechnungen digital erhalten?
Ja. Eure Mitarbeiter können ihre Lohn- und Gehaltsabrechnungen bequem und sicher digital über das Agenda Mitarbeiter-Portal erhalten.
Auf Wunsch ist natürlich auch weiterhin der klassische Versand per Post möglich.
Können meine Mitarbeiter ihre Lohnabrechnungen per Post erhalten?
Ja. Auf Wunsch versenden wir die Lohn- und Gehaltsabrechnungen direkt per Post an eure Mitarbeiter. Alternativ können die Abrechnungen sicher und bequem digital über das Agenda Mitarbeiter-Portal bereitgestellt werden.
Kann ich von meinem bisherigen Lohnbüro oder Steuerberater zu euch wechseln?
Ja, ein Wechsel zu uns ist jederzeit möglich – auch während des laufenden Jahres. Wir unterstützen euch bei der Übernahme und stimmen ab, welche Unterlagen und Abrechnungsdaten wir von eurem bisherigen Lohnbüro oder Steuerberater benötigen.
So sorgen wir dafür, dass der Übergang für euch möglichst unkompliziert und reibungslos abläuft.
Welche Änderungen muss ich euch bei meinen Mitarbeitern melden?
Grundsätzlich benötigen wir alle Änderungen, die für die Lohnabrechnung relevant sind. Dazu gehören zum Beispiel Änderungen bei Gehalt oder Arbeitszeit, Krankenkasse, Bankverbindung, Adresse oder weiteren Beschäftigungen sowie Ein- und Austritte, Elternzeit oder längere Fehlzeiten.
Die meisten Änderungen könnt ihr uns einfach zusammen mit den monatlichen Lohninformationen mitteilen. Bei Ein- und Austritten oder anderen zeitkritischen Änderungen gebt uns bitte möglichst frühzeitig Bescheid.
Was passiert, wenn ich nach der Lohnabrechnung noch eine Änderung melde?
Kein Problem – Änderungen können auch nach einer bereits erstellten Lohnabrechnung berücksichtigt werden. Falls erforderlich, erstellen wir eine Korrekturabrechnung und berichtigen die dazugehörigen Meldungen.
Damit unnötige Korrekturen vermieden werden, schickt uns eure monatlichen Änderungen und Lohndaten möglichst gesammelt vor dem Abrechnungslauf.
Bis wann braucht ihr die monatlichen Lohndaten?
Am liebsten erhalten wir eure Lohndaten und Änderungen bis zum 15. des laufenden Monats. So haben wir ausreichend Zeit, alle Angaben sorgfältig zu bearbeiten und die Abrechnung fristgerecht vorzubereiten.
In Ausnahmefällen ist nach vorheriger Absprache natürlich auch eine spätere Übermittlung möglich.
Warum braucht ihr die Informationen für den aktuellen Monat bereits zum 15.?
Die Beiträge zur Sozialversicherung müssen bereits vor Monatsende an die Krankenkassen gemeldet werden. Dafür benötigen wir die voraussichtlichen Abrechnungsdaten rechtzeitig.
Deshalb bitten wir euch, uns die bekannten Lohninformationen und Änderungen bis zum 15. des Monats mitzuteilen. Änderungen, die danach noch entstehen, können selbstverständlich nachträglich berücksichtigt werden.
Was ist ein Schätzlauf?
Bei einem Schätzlauf werden die Sozialversicherungsbeiträge für den laufenden Monat zunächst auf Basis der voraussichtlichen Entgelte berechnet und gemeldet. Das ist besonders praktisch, wenn die endgültigen Lohndaten erst sehr spät im Monat oder nach Monatsende feststehen.
Sobald die tatsächlichen Abrechnungsdaten vorliegen, wird die Differenz im Folgemonat automatisch berücksichtigt. So bleibt mehr Zeit für die Übermittlung der monatlichen Lohndaten.
Was ist die SV-Frist?
Die Beiträge zur Sozialversicherung werden bereits vor Ende des laufenden Monats an die Krankenkassen gemeldet und gezahlt. Deshalb müssen wir die Lohnabrechnung entsprechend früh vorbereiten.
Die genauen Termine ändern sich von Monat zu Monat, da sie sich nach den Bankarbeitstagen richten. Aus diesem Grund benötigen wir eure Lohndaten möglichst frühzeitig – idealerweise bis zum 15. des Monats.
Erstellt ihr auch BEA-Bescheinigungen?
Ja. Wir erstellen und übermitteln die erforderlichen Bescheinigungen über das BEA-Verfahren (Bescheinigungen elektronisch annehmen) direkt an die Bundesagentur für Arbeit.
Dazu gehören beispielsweise Arbeitsbescheinigungen bei Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses sowie weitere Bescheinigungen, die von der Agentur für Arbeit angefordert werden.
Adresse
Grasberger-Müller Lohn & Büro GmbH
Andrea Grasberger-Müller
Dachinger Str. 9
94431 Pilsting
Telefon: 0160 92 470 199
E-Mail: info@lohnundbuero.com
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